6. 6.1. Der Gesuchgegner macht geltend, die Ausbuchtung in die Parzelle F hinein führe dazu, dass der an die AM angrenzende Teil der Parzelle F eine Schlauchform erhalte, was dessen Überbauung ausschliesse. Weiter führe die Vergrösserung des Grenzabstands zu einer Einschränkung der Überbauungsmöglichkeiten auch in angrenzenden Bereichen. Dies führe zu einer Wertverminderung insbesondere der Parzelle F, welche zusätzlich zu entschädigen sei.