Die betreffenden Bereiche der Parzellen F und G, zu denen die Abtretungsflächen gehören, sind somit als unüberbaut zu erachten, weshalb vorliegend entgegen der Auffassung der Gemeinde der absolute Landwert zu entschädigen ist. Eine Relativierung wäre nicht gerechtfertigt (Protokoll, S. 11/12).