Auf der neu zu schaffenden Parzelle könnte eine Baute mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 1'350 m2 realisiert werden. Die notwendigen Anpassungen der aktuellen Nutzung (Abbruch Unterstand, Aufhebung der Zufahrt auf der Parzellengrenze) liegen allein im Gutdünken des Gesuchgegners und scheinen wirtschaftlich im Vergleich zu einem Neubauvorhaben vernachlässigbar. - 21 -