5.9. Die Gemeinde Q. hat den absoluten Landwert um 50 % relativiert (Erw. 2.2.). Die Parzellen F und G verfügen jedoch unstrittig über grosse Nutzungsreserven. Nach der Analyse der Fachrichterin könnte von den beiden Parzellen problemlos ein Bereich von zusammen rund 1'930 m2 abparzelliert werden. Dafür müsste zwar die bestehende Stichstrasse in diesem Bereich aufgehoben werden. Eine Zufahrt zu den bestehenden Gebäuden Nr. 1071 und Nr. 1016 wäre aber weiterhin über die AM möglich. Die Zufahrt zur AN könnte über die AO oder den AP vorgenommen werden. Auf der neu zu schaffenden Parzelle könnte eine Baute mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 1'350 m2 realisiert werden.