5.8. Der Gesuchgegner macht geltend, der an die Buswendeschlaufe angrenzende Bereich mit einer Fläche von rund 2'000 m2 könne als separate Parzelle ausgeschieden und überbaut werden. Dieser Bereich ist nur mit einem alten Unterstand überbaut. Der Gesuchgegner betrachtet diesen Unterstand offensichtlich als Abbruchobjekt.