verstehen ist, von welchem der Gemeinderat unter gewissen Voraussetzungen Abweichungen bewilligen kann. Der zulässige Grenzabstand beträgt 4.00 m. Zudem ist eine Gesamthöhe von maximal 13 m möglich. Auch der zulässige Grenzabstand und die Gesamthöhe sind Richtwerte, von welchen Abweichungen bewilligt werden können (§ 7 Abs. 1 BNO R.). Eine Baulinie besteht nicht. Gemäss Schreiben der Gesuchstellerin vom 19. April 2021 liegt Parzelle G in der Hochwassergefahrenzone HWZ 1, Fliesstiefen bis 0.5 Meter und im Bereich für Arealentwicklung. Das sich auf der Parzelle befindliche Gebäude Nr. 18 ist substanzgeschützt gemäss § 21 BNO R..