Da die Parzellen F und G bereits überbaut seien, sei aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten nur ein reduzierter Landwert zu entschädigen. Von Parzelle F sei nur eine Fläche von 4.65 % von der Landabtretung betroffen, von Parzelle G sei lediglich eine Fläche von 0.12 % betroffen. Da das SKE in seiner bisherigen Praxis bei der Festsetzung des relativen Landwerts den absoluten Landwert jeweils um 45 % bis 75 % reduziert habe, erscheine das ursprüngliche Angebot von Fr. 250.00/m2 als angemessen.