5.5.2. Die Gesuchstellerin führt dazu aus, die Beanspruchung des strittigen Landstreifens führe nicht zu einer Beschränkung der baulichen Nutzung der Restparzellen. Der wirtschaftliche Wert der Restparzellen wäre durch das Entgegenkommen durch den Gemeinderat bezüglich Übertragung der Ausnützungsziffer auf die Restgrundstücke sowie einer allfälligen Reduktion des Grenzabstands nicht reduziert worden. Da die Parzellen F und G bereits überbaut seien, sei aufgrund der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten nur ein reduzierter Landwert zu entschädigen.