Der daraus resultierende Wertverlust entspreche dem Wert von unüberbautem Bauland in der Wohnzone MF. Der Wertverlust reduziere sich auch nicht durch ein Angebot der Gemeinde, Ausnutzung auf die Restgrundstücke zu übertragen, da es unzulässig sei, die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- oder Feinerschliessung zur anrechenbaren Grundstücksfläche zu rechnen. Auch eine allfällige Reduktion des zulässigen Grenzabstands ändere nichts am Verlust der Ausnützungsmöglichkeit.