5.5. 5.5.1. Der Gesuchgegner macht geltend, die in seinem Alleineigentum stehenden Parzellen F und G seien einheitlich zu betrachten. Es könne ein unüberbauter bzw. nur mit einem alten Unterstand überbauter Bereich von gut 2'000 m2 als separate Parzelle ausgeschieden werden und mit einer zonengemässen Ausnutzung von 0.70 überbaut werden. Ein Abzug vom Verkehrswert für unüberbautes Land sei unzulässig, da jede Fläche, die von unüberbauten Bereich abgehe, die mögliche bauliche Ausnutzung reduziere und den realisierbaren Ertrag vermindere. Weiter werde eine Fläche von 84 m2 und nicht 71 m2 bzw. 70 m2 plus 13 m2 beansprucht.