der absolute Landwert im Ortsteil R. 20 % unter jenem für den Ortsteil Q. festgestellten. Weder der in beiden Ortsteilen gleiche Steuersatz noch die nur für den Ortsteil R. ausserordentliche Ausnutzung auf den Streitparzellen vermögen daran etwas zu ändern. Der absolute Landwert wird für die Abtretungsflächen mit (gerundet) Fr. 630.00/m2 angemessen festgesetzt. Der Wert wird auch durch die von der mitwirkenden Fachrichterin kontrollhalber sowohl auf der Basis eines Mietobjekts als auch auf jener einer Baute zum Verkauf von Eigentumswohnungen vorgenommenen Ertragswertanalysen bestätigt.