Die vom Gesuchgegner behauptete Preissteigerung lässt sich jedoch nicht belegen. Es lässt sich im Gegenteil beobachten, dass im Ortsteil Q. allgemein deutlich höhere Preise als im Ortsteil R. bezahlt wurden und werden. Es stammen denn auch sämtliche zu berücksichtigenden Vergleichspreise (inkl. der Nachmeldungen; Erw. 4.2.2.) aus dem Ortsteil Q.. Weiter fällt auf, dass in Q. nach der Erfahrung des Gerichts ungewöhnlicherweise für Parzellen mit gewerblicher Nutzung tendenziell höhere Preise bezahlt werden als für Wohnnutzungen. Zudem nehmen die Preise mit zunehmender Entfernung vom Bahnhof ab, der am Ostrand von Q. gelegen ist.