Der Rechtsvertreter des Gesuchgegners bringt vor, es gebe keine Gründe für eine Differenzierung zwischen den Ortsteilen R. und Q. und argumentiert hauptsächlich mit dem einheitlichen Steuerfuss als massgeblichstem Standortfaktor. Die Landpreise im Ortsteil R. hätten aufgrund der Fusion der Gemeinden Q. und R. im Jahr BE eine erhebliche Steigerung erfahren. Diese sei insbesondere auf die aus der Fusion resultierenden Senkung des Steuerfusses im Ortsteil R. von 122 % auf 92 % zurückzuführen.