In der Zone WG mit höherer Immissionstoleranz sind gemäss § 10 BNO Q. auch mässig störende, gewerbliche Bauten gestattet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, ansonsten gelten die Vorschriften der Basiszone. Die MF-Zone ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt (§ 9 Abs. 2 BNO Q.). Die Ausnützungsziffer beträgt 0.60 (§ 6 BNO Q.). 4.2.4.3. Die in der Wohnzone 2 im Ortsteil Q. gelegenen Parzellen verfügen über eine geringere Ausnutzung als die des Gesuchgegners. Andererseits sind sie mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe II ruhiger gelegen.