In der Gewerbezone G im Ortsteil Q. beträgt die Ausnutzungsziffer für Büroflächen 1.00, die Baumassenziffer gemäss § 10 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz [ABauV; SAR 713.111] vom 23. Februar 1994 beträgt 4.00, die Grünflächenziffer gemäss § 10 ABauV und § 22 BNO Q. beträgt 0.15 bei Lärmempfindlichkeitsstufe III (§ 6 Abs. 1 BNO Q.). Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe bestimmt sowie für Dienstleistungen (§ 11 Abs. 1 BNO Q.). Wohnungen sind dort nur für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet (§ 11 Abs. 2 BNO Q.).