Der Rechtsvertreter des Gesuchgegners bringt dazu vor, der Preis von Fr. 350.00/m2 sei zwischen zwei befreundeten Parteien zustande gekommen. Dies komme auch durch den Gebäudeabstand von nicht mehr als 5,9 m mit Grenzabständen von rund 2,5 m und 3,4 m zum Ausdruck. Es handle sich daher offensichtlich um einen Freundschaftspreis, der nicht zu berücksichtigen sei. Weiter weise die Parzelle eine ungünstige und wertvermindernde Dreiecksform auf. Diese seitens der Gemeinde unwidersprochen gebliebenen Einwände erscheinen dem Gericht plausibel. Der zweittiefste Preis wird daher ebenfalls nicht in den Preisvergleich miteinbezogen.