Aus dem Tauschvertrag mit Parzellierung und Vereinigung sowie Dienstbarkeitsbegründung zwischen der Verkäuferin der Parzelle N und der Eigentümerin von Parzelle aaa geht hervor, dass der Gebäudeteil BC des sich auf beiden Parzellen befindenden Gebäudes auf Parzelle aaa erhalten werden soll. Im Rahmen des Rückbaus des Gebäudeteils BD auf Parzelle N soll ein neuer Fassadenabschluss bei Gebäudeteil BC auf der Westseite des Gebäudes erstellt werden, um diesen Gebäudeteil zu erhalten. Offenbar ist lediglich eine Neuüberbauung der Parzelle N geplant. Der sich auf Parzelle N befindliche Gebäudeteil ist daher als Abbruchobjekt zu qualifizieren.