4.2.2.2.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchgegners bestreitet, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Vergleichspreisen um Arrondierungskäufe handle. Das Abstellen auf spekulative Überlegungen beim Kauf der Parzelle N sei irrelevant, da Rendite- und Gewinnüberlegungen jedem Immobilienerwerb zugrunde lägen. Auch sei die Annahme, dass zusammen mit Parzelle aaa eine Gesamtüberbauung angestrebt werde, rein spekulativ. Die Parzellen AG und AH hätten nicht die gleiche Eigentümerschaft wie die Parzellen J und H. Daher sei bei diesen ebenfalls nicht von einem Arrondierungskauf auszugehen.