Derartige Marktfaktoren seien bei der Bestimmung des absoluten Landwerts nicht miteinzubeziehen. Weiter sei bei der Bestimmung des absoluten Landwerts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Preise vom Zentrum der Gemeinde Q. in Richtung Ortsteil R. tendenziell eher abnähmen. Die Beweisbegehren seien abzulehnen und die genannten Parzellen nicht bei der Berechnung des absoluten Landwerts zu berücksichtigen.