Auch bei den Parzellen J und H könne von einem Arrondierungskauf ausgegangen werden. Der Kauf dieser Parzellen habe nachweislich die Ergänzung der bereits bestehenden Überbauung auf den Parzellen AG und AH bezweckt. Der Kauf der Parzelle O habe ebenfalls die Ergänzung einer bereits bestehenden Überbauung auf Parzelle AI bezweckt. Der Gewinn aus dem Verkauf des überbauten Grundstücks sei für die Überbauung von Parzelle AJ genutzt worden. Derartige Marktfaktoren seien bei der Bestimmung des absoluten Landwerts nicht miteinzubeziehen.