4.2.2.2.2. Die Gesuchstellerin bringt dazu vor, Parzelle N sei durch die C., U., im Jahr 2020 nach einem Erbgang erworben worden. Die Parzelle mit einer Fläche von 1'618 m2 sei mit einer Altliegenschaft überbaut. Aufgrund der Lage und der Beschaffenheit der Parzelle sei davon auszugehen, dass dem Erwerb spekulative Überlegungen zugrunde gelegen hätten. Es sei davon auszugehen, dass mit einem späteren Arrondierungskauf der Parzelle aaa eine neue Gesamtüberbauung angestrebt werde. Auch bei den Parzellen J und H könne von einem Arrondierungskauf ausgegangen werden.