Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit unabhängig von dem Angebot, welches die Gesuchstellerin dem Gesuchgegner ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch nicht zwingend von den von Gesuchstellerin verwendeten Bemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.). 4. 4.1. Von der vollständig in der Dorfzone (D) gelegenen Parzelle F ist eine Teilfläche von ca. 70 m2 abzutreten. Zudem ist eine entschädigungslose vorübergehende Beanspruchung von ca. 22 m2 vorgesehen. Von Parzelle G ist die Abtretung einer Fläche von ca. 13 m2 vorgesehen, wobei ca. 30 m2 - 11 -