2.3. Der Gesuchgegner macht geltend, der aktuelle Verkehrswert für vergleichbares Bauland in der Gemeinde Q. liege bei mindestens Fr. 850.00/m2. Ein Abzug vom Verkehrswert sei nicht vorzunehmen, da die beiden Parzellen im fraglichen Bereich nicht wesentlich überbaut seien und somit die gesamte darauf entfallende Ausnützung realisiert werden könne.