2. 2.1. Von Parzelle F ist nach Landerwerbsplan eine Fläche von ca. 70 m2 und von Parzelle G ist eine Fläche von ca. 13 m2 abzutreten. Weiter sollen von Parzelle F ca. 22 m2 und von Parzelle G ca. 30 m2 vorübergehend beansprucht werden. Die Parteien verzichteten an der Verhandlung auf die genaue Festlegung der diskutierten Abtretungsfläche (70 oder 71 m2; Protokoll, S. 4). Die Masse werden durch den Nachführungsgeometer mit Ausarbeitung der Mutationstabelle für den Grundbucheintrag definitiv festgelegt werden. 2.2. Die Gesuchstellerin offerierte dem Gesuchgegner eine Entschädigung von Fr. 250.00/m2. An diesem Entschädigungsangebot hielt sie durchgehend fest.