1.3. Die Gemeinde Q. ist als Enteignerin befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen. Der Gesuchgegner ist als Alleineigentümer -7- der in das Bauprojekt einbezogenen und damit von der Enteignung betroffenen Parzellen F und G ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§§ 151 und 152 BauG; § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.4. Auf das Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners ist einzutreten