1.2. Die Projektbewilligung liegt vor (A.). Ein Enteignungstitel war jedoch nicht vorhanden. Daher wurde ein Anordnungs- und Enteignungsverfahren nach § 151 Abs. 1 BauG eingeleitet (D.1.). Die öffentliche Auflage der Enteignungsakten hat ordnungsgemäss stattgefunden (D.2). Es ist festzuhalten, dass kein formaler Enteignungstitel vorliegt. Dieser wird jedoch als gegeben angesehen, wenn keine Einwendungen gegen die Enteignung an sich erhoben werden, wie dies vorliegend der Fall ist. Die Enteignung ist somit rechtmässig und zulässig (vgl. AGVE 2013 S. 441, VGE WBE.BE.227 vom 27. März 2019).