O.1. Das Gericht hat den Fall an der Sitzung vom 9. Juni 2021 ein weiteres Mal beraten. Gestützt darauf wurde die Gesuchstellerin am 11. Juni 2021 bezüglich Einwände hinsichtlich des Einbezugs der vom Gesuchgegner angesprochenen Parzellen N und O als Vergleichsobjekte angefragt. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. -6- O.2. Mit Protokollauszug der Sitzung vom 12. Juli 2021 nahm die Gesuchstellerin dazu sowie generell zu den Beweisanträgen des Gesuchgegners Stellung. Sie beantragte die Abweisung der Beweisanträge sowie die Nichtberücksichtigung der Parzellen N, J und AC (recte: H) sowie O als Vergleichsobjekte.