H.1. Mit Schreiben vom 29. September 2020 brachte das SKE die Stellungnahme dem Gesuchgegner zur Kenntnis und stellte ihm frei, sich bis 22. Oktober 2020 nochmals abschliessend dazu zu äussern. -4- H.2. Der Gesuchgegner erstattete mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 eine Duplik und hielt an seinen Entschädigungsforderungen fest. I. Die Duplik wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr freigestellt, sich bis 16. November 2020 zu allfälligen Neuerungen der Duplik zu äussern.