G.1. Die Eingabe des Gesuchgegners wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 14. August 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis 7. September 2020 gesetzt, um sich schriftlich zur Eingabe des Gesuchgegners zu äussern. G.2. Die Gesuchstellerin nahm innert erstreckter Frist am 21. September 2020 zur Eingabe des Gesuchgegners Stellung. Sie hielt an ihrem Entschädigungsangebot von Fr. 250.00/m2 fest und beantragte die Abweisung aller weiteren Entschädigungsforderungen.