E.2. A. (nachfolgend: Gesuchgegner) meldete mit Eingabe vom 26. Mai 2020 innert der Auflagefrist beim Gemeinderat Q. eine Entschädigungsforderung zuhanden des SKE an und beantragte eine Abgeltung von Fr. 850.00/m2. Weiter seien alle Nachteile zu entschädigen, die sich daraus ergäben, dass die Parzellen infolge der Enteignung eine ungünstigere Form erhielten. F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 orientierte das SKE den Gesuchgegner über den Verfahrensstand und teilte ihm mit, dass die Rechtserwerbsverfahren für die Sanierung der A koordiniert vorangetrieben würden.