D.1. Da kein Enteignungstitel vorliegt, teilte das SKE der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 28. April 2020 mit, dass ein Anordnungs- und Enteignungsverfahren eingeleitet werden müsse, in welchem auch Einwendungen gegen die Enteignung an sich möglich sein werden. Die Gesuchstellerin wurde ersucht, die Enteignungsakten vom 11. Mai 2020 bis 9. Juni 2020 in der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen sowie die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde anzukündigen. Planänderungsbegehren -3- dagegen würden nicht mehr zulässig sein, da mit der kommunalen Baubewilligung vom 9. März 2020 ein rechtskräftiges Projekt vorhanden sei.