2. 2.1. Die Einwohnergemeinde Q. entschädigt die Abtretungsfläche mit Fr. 225.00/m2. 2.2. Die Entschädigung gemäss Ziffer 2.1. wird 20 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Zahlung fällig. Sie ist ab dem 8. Juli 2013 (Tag der Inbesitznahme) gemäss § 19 LEV zu verzinsen (im Detail Erw. 6.). 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 888.00 und den Auslagen von Fr. 445.00, zusammen Fr. 16'333.00, sind zu 80 % (Fr. 13'066.00) von der Gesuchgegnerin und zu 20 % (Fr. 3'267.00) von der Gesuchstellerin zu bezahlen.