7.3.2. Die Fortsetzung des Verfahrens hat den Rechtsvertretern zusätzlichen Aufwand verursacht. Dafür rechtfertigt sich eine Erhöhung des ursprünglich auf Fr. 56'000.00 festgesetzten Parteikostenersatzes auf Fr. 58'000.00 (inkl. MWST und Auslagen). Die Gesuchgegnerin hat der Gesuchstellerin 60 % des angemessenen Betrages, somit Fr. 34'800.00 (inkl. MWSt und Auslagen), als Parteientschädigung zu ersetzen. - 20 - Das Gericht erkennt: 1. Von der Parzelle I im Eigentum der A. sind 879 m2 gemäss Mutationstabelle Nr. O vom 16. November 2016 an die Einwohnergemeinde Q. abzutreten. Die Abtretung erfolgt lastenfrei.