Im Entscheid vom 15. März 2019 wurde ein Parteikostenersatz ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'505'294.95 (ohne Zinsforderungen) festgesetzt. Das ergab einen Entschädigungsrahmen von Fr. 24'000.00 bis Fr. 100'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für diesen Teil des Verfahrens wurden Fr. 56'000.00 inklusive Auslagen und MWST zugesprochen. Der Gesuchgegnerin wurde auferlegt, der Gesuchstellerin davon 60 %, also Fr. 33'600.00 zu bezahlen.