7.2. Im Entscheid des SKE vom 15. März 2019 wurden Verfahrenskosten von pauschal Fr.15'000.00 festgelegt. Mit dem vorliegenden Verfahren wurde das Verfahren 4-EV.2017.15 fortgesetzt bzw. gemäss Auftrag des Verwaltungsgerichts ergänzt. Für eine Änderung der Staatsgebühr besteht kein Anlass. Der Zusatzaufwand wird, abgesehen von der Kanzleigebühr und den Auslagen, wozu unter anderem die Kosten für die Einholung der Kaufverträge beim Grundbuch von Fr. 143.00 gehören (Erw. 5.2.), auf die Staatskasse genommen.