7. 7.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) zu verlegen. Sie sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen (§ 149 Abs. 2 BauG). Das Kostenprivileg gilt indessen nicht für diejenigen Entschädigungsbegehren, welche für vorübergehende Beeinträchtigungen während der Bauzeit bei ordnungsgemässem Ablauf des Enteignungsverfahrens erst als nachträgliche Forderungen im Sinne von § 155 Abs. 1 lit. c BauG hätten gestellt werden können. Im Verfahren 4- EV.2017.15 wurden 20 % der Verfahrenskosten der Gesuchstellerin und 80 % der Gesuchgegnerin auferlegt. Auch mit Blick auf den Streitwert der vorliegend vorzunehmenden Urteilsergänzung (Erw.