5.8. Das SKE hat in seiner bisherigen Praxis bei der Festsetzung des relativen Landwerts den absoluten Landwert jeweils um 45 % bis 75 % reduziert (AGVE 2016, S. 381 ff.) Diese Praxis wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2020 grundsätzlich bestätigt (VGE A., S. 21 - 23). Vorliegend hat das SKE den absoluten Landwert um zwei Drittel reduziert (ausführliche Begründung in SKE 4-EV.2017.15 vom 15. März 2019, S. 19 bis 24). Es besteht vorliegend kein Grund, den Abzug vom absoluten Landwert neu festzusetzen. Der absolute Landwert wird daher um zwei Drittel relativiert, woraus sich ein Entschädigungsansatz von leicht aufgerundet Fr. 225.00/m2 ergibt.