Läden waren dort nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 500.00 m2 zulässig (§ 9 Abs. 1 BNO U.). Wohnungen waren nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig (§ 9 Abs. 3 BNO Buchs).