Bei jüngsten Preisvergleichen hatte das Gericht auch festzustellen, dass sich namentlich Ertragswerte in städtischen Verhältnissen verhältnismässig kleinräumig stark verändern können. Insgesamt ist immerhin festzuhalten, dass dieser Zuschlag eine Optimalschätzung zu Gunsten des Investors darstellt, die im Hinblick auf die Arealüberbauung jedoch gerechtfertigt erscheint. Die Erhöhung des einzurechnenden Vergleichspreises auf Fr. 1'130.00/m2 erscheint dem Gericht mit Blick auf das Nutzungspotenzial der Parzelle angemessen.