5.5.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, zum Zeitpunkt der Handänderung im Jahr 2009 habe noch nicht festgestanden, welche Nutzung im fraglichen Bereich zulässig ist, da der Gestaltungsplan T erst später erlassen worden sei. Die Zulässigkeit der Wohnnutzung könne daher nicht als primär preisbildendes Kriterium herangezogen werden. Zudem sei die Verkaufsnutzung im Jahr 2009 attraktiver gewesen als heutzutage. - 16 -