Mit Ausnahme einer Bautiefe ab der K ist innerhalb einer Bautiefe entlang der E eine Gebäude- und Firsthöhe von maximal 16 m einzuhalten (§ 11 Abs. 3 SNV T). Unter Anrechnung des Umgebungsbereichs E ist eine Grünflächenziffer von 40 % einzuhalten, welche sich jedoch pro mit 1'000 m2 mit Solarzellen bestückte Dachfläche um 3.8 % reduziert (§ 11 Abs. 4 SNV T).