5.4.2. Die Gesuchgegnerin macht geltend, die Aussage des Privatgutachtens, wonach sich Wohnnutzungen im Vergleich zu Verkaufsnutzungen preissteigernd auswirkten, sei vor dem Hintergrund der Umstände im Jahr 2009 zu beurteilen. Die Verkaufsnutzung sei im Jahr 2009 attraktiver gewesen als heute. Immerhin sei man im Jahr 2008 noch davon ausgegangen, dass sich mit einer Verkaufsnutzung der Bau eines N querfinanzieren lasse. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe man die Wohnnutzung als rentabler erachtet (vgl. auch den Projektwechsel, Erw. 5.3.3.).