Das im Jahr 2010 verkaufte Vergleichsgrundstück (Listenposition 8) liegt hauptsächlich in Baufeld 4. Dort gilt ebenfalls kein obligatorischer Wohnanteil (§ 6 Abs. 3 SNV G). Zudem ist die Überbauungsbegrenzung ab dem dritten Geschoss gemäss § 30bis Abs. 4 lit. c BNO nicht anwendbar und der Ladenflächenanteil kann auf maximal 150 m2 erhöht werden (§ 6 Abs. 4 und 5 SNV G).