Die maximale Gebäude- und Firsthöhe betrug für die ersten beiden Geschosse maximal 8.5 m, für alle Geschosse maximal 17 m einschliesslich Attikageschosse. Gebäude und gebäudeähnliche Bauten durften bis zur Höhe der ersten zwei Geschosse maximal 80 % der Parzellenfläche, ab dem dritten Geschoss maximal 50 % der Parzellenfläche innerhalb der Baufelder in Anspruch nehmen (§ 30bis Abs. 4 lit. c und d aBNO Q.). Die geschlossene Bauweise war seitlich und rückwärtig zulässig. Bei nicht geschlossener Bauweise war ein Grenzabstand von minimal 4 m bzw. ein Gebäudeabstand von minimal 8 m einzuhalten (§ 30bis Abs. 4 lit. e aBNO Q.).