schoss realisierten Bruttogeschossfläche. Der Gestaltungsplan konnte jedoch den Verzicht auf einen Wohnanteil für einzelne Baufelder vorsehen (§ 30bis Abs. 5 lit. a aBNO). Für die ersten beiden Geschosse galt kein minimaler Wohnanteil. Ladenflächen durften maximal 2 % der realisierbaren Bruttogeschossfläche ausmachen (§ 30bis Abs. 4 lit. b aBNO Q.). Die maximale Gebäude- und Firsthöhe betrug für die ersten beiden Geschosse maximal 8.5 m, für alle Geschosse maximal 17 m einschliesslich Attikageschosse.