Die Vergleichsgrundstücke liegen ausserdem in der Spezialzone G. Gemäss § 30bis Abs. 1 aBNO Q. umfasst die Spezialzone G Flächen für Arbeitsaktivitäten wie Dienstleistung, Verkauf, Gewerbe und andere Produktionsbetriebe, Gastgewerbe sowie für Wohnen, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport. Ausserhalb der Baufelder sind nur Tief-, Klein- und Anbauten zulässig (§ 30bis Abs.3 lit. a aBNO). Gemäss § 30bis Abs. 4 lit. a aBNO Q. betrug der minimale Wohnanteil ab dem dritten Geschoss der ab diesem Ge- - 14 -