Bei Einräumung eines gegenseitigen Grenzbaurechts durch die Nachbarn war im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss die geschlossene Bauweise zulässig (§ 9 Abs. 4 BNO Q.). In der Zone WG 5 galt die Lärmempfindlichkeitsstufe III, da in dieser Zone mässig störende Betriebe und Anlagen zugelassen waren (§ 5 BNO Q.).