Die realisierte Bruttogeschossfläche musste einen Wohnanteil von mindestens 15 % aufweisen. Zudem waren eine Geschosszahl von 5, eine Gebäudehöhe von 16 m, eine maximale Gebäudetiefe (Wohnen) von 15 m sowie ein minimaler Grenzabstand von 4 m vorgesehen, wobei sich bei mehr als 3 Geschossen die Grenzabstände für die zusätzlichen Geschosse um je 2 m pro Geschoss erhöhten (§ 9 Abs. 2 BNO Q.). Bei Einräumung eines gegenseitigen Grenzbaurechts durch die Nachbarn war im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss die geschlossene Bauweise zulässig (§ 9 Abs. 4 BNO Q.).