Gemäss § 9 Abs. 1 BNO Q. waren die Wohn- und Gewerbezonen für eine gemischte Nutzung mit Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten bestimmt. Die Ausnützungsziffer in der WG 5 betrug 1,2, konnte jedoch gemäss Anhang II der BNO Q. je nach Grundstücksfläche auf maximal 1,5 erhöht werden. Der Wohnanteil an der zulässigen Bruttogeschossfläche durfte höchstens 75 % betragen. Die realisierte Bruttogeschossfläche musste einen Wohnanteil von mindestens 15 % aufweisen.