herkömmlichen Methoden zu erfassen. Hinzu kommt, wie die Rücksicht bestätigt – aktuell soll das N ja nicht mehr über Dienstleistungsnutzungen quersubventioniert werden -, dass erhebliche Planungsunsicherheiten im Raum standen. Nach Überzeugung des Gerichts muss davon ausgegangen werden, dass die damalige Erwerberin der hier in Frage stehenden Vergleichsgrundstücke als gesamtschweizerisch tätige Immobilienentwicklerin dafür Preise bezahlt hat, die Nutzungspotenzial und Umsetzungsrisiken des Vorhabens auf dem Areal gerecht wurden. Es drängt sich nicht auf, diese nach oben oder nach unten anzupassen.